Satzung

Satzung des „RB Petrolspor München e. V.“

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „RB Petrolspor München“.
2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz
,,eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
3. Der Verein hat seinen Sitz in München.
4.„Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und
erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von
Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen
zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.“

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein RB Petrolspor München e.V. mit Sitz in München verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Fußballsports

§ 3 Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Ausgaben für Personen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Vereinstätigkeit

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und
Leistungen im Fußballsport welche wie folgt lauten: Abhaltung von geordneten Fußballspielen
und von wöchentlichen Sport- und Spielübungen.

§ 6 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 7 Eintritt der Mitglieder

1.Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden
2.Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen.
3.Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
4.Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
5.Über die Aufnahme entscheiden die Vorsitzenden. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer
schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
6.Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 8 Austritt der Mitglieder

1.Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
2.Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss
eines Kalenderhalbjahres zulässig.
3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist
(Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands
erforderlich.

§ 9 Ausschluss der Mitglieder

1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
2.Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
3.Über den Ausschluss entscheidet aufAntrag der Vorstand.
4.Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen
vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
5.Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist durch den Vorstand zu prüfen.
6.Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung des Vorstands in
schriftlicher Form wirksam.

§ 10 Streichung der Mitgliedschaft

1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem
Verein aus.
2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 6 fortlaufenden
Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch
den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll
entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte
Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
3.In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft
hingewiesen werden.
4.Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
5.Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem
betroffenen Mitglied bekanntgemacht wird.

§ 11 Mitgliedsbeitrag

1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
3. Der Beitrag ist wahlweise monatlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus ab dem Eintrittsmonat zu
zahlen.
4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
5. Wenn ein Mitglied nicht die verfügbaren Mittel hat um den Mitgliedsbeitrag zu entrichten,
dann kann der Vorstand bei begründeten Fällen diesen Mitgliedsbeitrag entfallen lassen.

§ 12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand(§12 und §13 der Satzung).
2. die Mitgliederversammlung(§§ 14 bis 18 der Satzung).
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§ 13 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden,
dem Schriftführer und dem Kassier.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahre
bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
6. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine
jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder
beschließen.

§ 14 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

Die Beschränkung des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§26 Abs. 1
Satz 3 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen
über Grw1dstücke (und grundstückgleiche Rechte sowie außerdem zur Aufnahme jeglicher Kredite
die Zustimmung der Mitgliederversammlw1g erforderlich ist.

§ 15 Berufung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des
Vereins erfordert, jedoch mindestens
a) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
b) nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten.
2.In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, bleibt der derzeitige
Vorstand für ein weiteres Jahr bestehen.

§ 16 Form der Berufung

1.Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter
Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung
(=die Tagesordnung) bezeichnen.
3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte
bekannte Mitgliederanschrift.

§ 17 Beschlussfähigkeit

1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
2. Beschlussfähig ist jeder Beschluss der von zwei Mitgliedern des
Vorstandes zusammengefasst wird.
3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene
Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4
Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben
Tagesordnung einzuberufen.
4. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten
Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem
Zeitpunkt zu erfolgen.
5. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte
Beschlussfähigkeit (Absatz 3) zu enthalten.
6. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§ 18 Beschlussfassung

1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und
geheim abzustimmen.
2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei
Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins(§2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder
erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins(§41 BGB) ist eine Mehrheit von vier
Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
6. Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder
(Absätze 2,3 und 5) als NEIN-Stimmen.
7. Vollmachten sind zugelassen.

§ 19 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu
unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte
Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 20 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung (vgl. § 16 Abs. 5 der Satzung)
aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand(§11 der Satzung).
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an „Deutsch Islamisches Kulturzentrum e.V. (Vereinsregister 16022)“, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.